Perspektiven schaffen

Konflikte sind Teil menschlichen Zusammenlebens.
Wo immer es Beziehungen gibt, gibt es auch Meinungsverschiedenheiten.

Statt in einem ungelösten Streit zu verharren, brauchen wir eine Perspektive, die Situation positiv zu verändern.

Innerhalb der Familie oder der Nachbarschaft, in Unternehmen, unter Freunden und Kollegen
oft begegnet man sich während und nach dem Konflikt wieder.
Es spielt deshalb eine Rolle, wie mit ihm umgegangen wird.

Hier kann insbesondere die Mediation ihre Stärken ausspielen.

Mediation trägt dazu bei, Unstimmigkeiten zu klären und Lösungen zu finden.
Sie unterstützt und motiviert, notwendige Veränderungen anzugehen.

Befinden Sie sich gerade in einem unlösbar erscheinenden Konflikt und suchen nach einer Lösung?
Eine Lösung, die Sie mitentwickeln und mitbestimmen?

Lassen Sie sich ermutigen, Ihren bestehenden Konflikt aktiv anzugehen und
auf eine konstruktive und einvernehmliche Art und Weise zu lösen,
die für alle Beteiligten akzeptabel ist.

Gern begleite und unterstütze ich Sie dabei.

Klarheit vermitteln

Mediation

Mediation ist eine Form der außergerichtlichen Streitbeilegung.
Wörtlich übersetzt bedeutet Mediation „Vermittlung“.

Ein wesentliches Element besteht darin, aus der Konfrontation,
in der die Gegenseite als Feind betrachtet wird, herauszukommen.

Wenn man versteht,
dass jeder Mensch eine eigene Sicht auf die Welt hat,
eigene und durchaus nachvollziehbare Erwartungen besitzt,
meistens legitime und akzeptable Ziele und Interessen verfolgt,
kann man gemeinsam gestalten.

Mediation kann dazu beitragen, den Konflikt zu befrieden,
denn sie schafft einen Raum, in dem die Beteiligten miteinander reden und
ihre Bedürfnisse und Interessen äußern können.

Mediation berücksichtigt persönliche Anliegen,
wirtschaftliche und juristische Argumente.

Für eine erfolgreiche Mediation müssen Sie und die anderen Konfliktbeteiligten bereit sein,
gemeinsam eine Lösung finden zu wollen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen.

Das Verfahren ist vertraulich und strukturiert.
Die Konfliktparteien handeln freiwillig und eigenverantwortlich.
Die Entscheidungsbefugnis liegt stets bei den Beteiligten selbst.

Eine Mediation durchläuft verschiedene Phasen.

Im Kern werden drei Fragen getrennt voneinander behandelt:

Worüber streitet man sich?
Warum streitet man sich?
Wie könnte eine Lösung aussehen?

Phasen der Mediation

1. Auftragsklärung
Wir führen ein erstes Gespräch.

Ich erkläre das Verfahren und den Ablauf. Wir vereinbaren mündlich, wie wir in der Mediation zusammenarbeiten wollen. Dabei geht es u.a. um Themen wie Informiertheit, Vertraulichkeit und Umgang miteinander.

Wir verschaffen uns damit Klarheit über den Ablauf der Mediation.

2. Themensammlung
Wir erarbeiten gemeinsam die Themen, die in der Mediation besprochen werden sollen.

Wir verschaffen uns damit einen Überblick.

Am Ende dieser Phase erhalten Sie das schriftliche Arbeitsbündnis, das die Grundlagen der Zusammenarbeit festhält.

Wir schaffen uns damit Verlässlichkeit und Vertrauen in der Mediation.

Die nachfolgenden Verfahrensschritte „Konfliktbearbeitung“ und „Problemlösung“ finden für jedes festgelegte Thema gesondert statt.

3. Konfliktbearbeitung
Wir tragen alle Informationen zu dem konkreten Thema zusammen. Das beinhaltet auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte.

Danach arbeiten wir die tieferliegenden persönlichen Interessen und Anliegen jedes Beteiligten heraus und formulieren diese.

Wir erfahren dadurch mehr über die unterschiedlichen Sichtweisen der Beteiligten.

4. Problemlösung
In dieser Phase werden vielfältige Ideen entwickelt und gesammelt, die zu eine möglichen Lösung führen können.

Am Ende wird eine Lösung ausgewählt, die den Interessen der Beteiligten am nächsten kommt und diese optimalerweise berücksichtigt.

Wir erhalten neue Erkenntnisse und annehmbare Alternativen.

5. Verbindliche Vereinbarung
Eine erfolgreiche Mediation endet mit einer mündlichen oder schriftlichen Abschlussvereinbarung, in der die gemeinsam gefundenen Lösungen für alle Themen sowie andere wichtige Vereinbarungen und Aussagen festgehalten werden.

Wir schaffen damit eine Grundlage für langfristige und nachhaltige Lösungen.

Als Mediatorin führe ich Sie durch den Prozess der Mediation und
handle dabei stets im Sinne aller Konfliktparteien.

Ich biete Ihnen einen geschützten, neutralen Raum für einen konstruktiven Austausch mit der Chance,
eine Lösung zu finden, die von allen Beteiligten gewollt ist.

Alle Teilnehmenden sollten offen und produktiv an der Lösungsfindung mitwirken und
verschiedenen Lösungsansätzen eine Chance geben.

Diese können z.B. neue Wege im Zusammenleben bzw. in der Zusammenarbeit sein.
Oder aber Sie kommen zu der Erkenntnis, dass die gemeinsame Basis nicht stark genug ist und
eine Trennung für alle Beteiligten das Beste ist.

Ich biete Ihnen ein kostenloses, telefonisches Erstgespräch an, in dem Sie erfahren,
wie eine Mediation abläuft und ob sie für Ihre Situation geeignet ist.
Danach entscheiden Sie, ob eine Mediation stattfinden soll.

Die Anzahl der Sitzungen ist abhängig vom Umfang Ihres persönlichen Konfliktes.
Die Hinzuziehung eines zweiten Mediators kann in bestimmten Konflikten hilfreich und sinnvoll sein.
In diesem Fall werde ich Sie entsprechend beraten.

Einander zuhören

Über mich

Zuhören ist für mich grundlegend und entscheidend.

Wenn wir nicht zuhören, können wir einander nicht verstehen.
Wir glauben miteinander zu sprechen aber reden aneinander vorbei.

Zuhören gibt uns die Chance, nachzufragen und unterschiedliche Meinungen klarzustellen.
Dadurch haben wir die Möglichkeit, die Interessen und Bedürfnisse der anderen Person zu begreifen und besser zu verstehen.

Streitigkeiten, in denen aufgrund eines Machtgefälles oder eines Über-/Unterordnungsverhältnisses, eine Person oder Gruppe das Nachsehen hatte,
haben bei mir immer dazu geführt, Stellung zu beziehen. Um den Streit zu beruhigen musste ich zuerst erfahren, welche Gründe dazu geführt hatten.
Das ist mir nur gelungen, wenn ich mir die Meinungen und Ansichten aller Beteiligten anhörte.

Meine Erfahrungen im Umgang mit Konflikten führten zu der Entscheidung Rechtswissenschaften zu studieren.
Was gibt es besseres, als in einem funktionierenden Rechtssystem für Gerechtigkeit zu sorgen, dachte ich damals.

Seit vielen Jahren arbeite ich als Rechtsanwältin und stehe berufsbedingt auf einer Seite des Konflikts und vertrete die Interessen einer Partei.
Egal zu welchem Ergebnis man am Ende gelangt, ob Sieg, Niederlage oder Vergleich –
die Frage, ob die Entscheidung gerecht oder fair ist, wird im Prozess weder gestellt noch beantwortet.

Die reine Rechtsanwendung lässt die Bedürfnisse, Meinungen und Wertvorstellungen hinter der dargestellten Position unbeachtet.
Nach Beendigung eines Rechtsstreits trennen sich die Wege der Parteien.
Der Konflikt ist auf dem Papier entschieden aber nicht immer in den Köpfen der Beteiligten.
Ein normaler, unvoreingenommener Umgang miteinander ist selten möglich.
Meistens sehen eine oder sogar beide Parteien ihre wahren Interessen und Beweggründe nicht in der Entscheidung berücksichtigt.
Anwälte verhelfen zum Erfolg. Was nicht heißt, dass dieser auch als gerecht empfunden wird.

Mit dieser Erkenntnis stellte ich mir vor einiger Zeit folgende Fragen:

Wie wollen wir in Zukunft miteinander umgehen?

Wie wollen wir uns im Job, in der Freizeit, im Alltag begegnen?

Meine Antwort lautet:

respektvoll und wertschätzend

Die Mediation ermöglicht einen solchen Umgang zwischen den Beteiligten.

Das Verfahren ist nicht für alle Konflikte geeignet, aber in den Bereichen, in denen es möglich ist,
ist die Mediation mein favorisiertes Verfahren zur Streitbeilegung.

Meine Erfahrungen

  • ^Zertifizierte Mediatorin (Universität Heidelberg in Kooperation mit dem Heidelberger Institut für Mediation)
  • ^Ausbildung zur Schulmediatorin (LeineMediatoren GmbH)
  • ^Verheiratet, zwei Kinder
  • ^Rechtsanwältin
  • ^Mitglied des Vorstands eines schulischen Fördervereins e.V.
  • ^Ehrenamtliche Richterin am Sozialgericht Speyer
  • ^Ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen von Kinder- und Jugendarbeit
  • ^Mitglied im Bundesverband Mediation e.V.
  • ^Mitglied im Landesverband SiS Baden-Württemberg e.V.

Lösungen finden

Bereiche

Privates Umfeld

  • ^Paare / Lebensgemeinschaften
  • ^Nachbarn
  • ^Handwerker
  • ^Erziehungsthemen
  • ^Generationenkonflikte
  • ^Geschwister
  • ^Patchwork-Konstellationen
  • ^Freundschaften

Organisation und Unternehmen

  • ^Team- und Gruppenkonflikte
  • ^Vorgesetzte / Mitarbeiter
  • ^Mitarbeiterberatung

Öffentliche Einrichtungen

  • ^Abteilungsmediation
  • ^Kollegenkonflikte
  • ^Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
  • ^Schülerkonflikte

Kontakt

[ams]rechtsanwälte
schneider PartmbB
Institutweg 10
69198 Schriesheim

T: +49 6203 95469-00
F: +49 6203 95469-05
kontakt@ams-rae.de
a.schneider@ams-rae.de

Rechtliches

Mediationsgesetz

Mediationsgesetz (MediationsG)

Ausfertigungsdatum: 21.07.2012

Geändert durch Art. 135 V v. 31.8.2015 I 1474

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators

(1) Die Parteien wählen den Mediator aus.

(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.

(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.

(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.

(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.

(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.

(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit

  1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
  2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
  3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.

§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator

(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:

  1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
  2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
  3. Konfliktkompetenz,
  4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
  5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.

(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:

  1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
  2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
  3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
  4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
  5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
  6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
  7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
  8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.

§ 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation

(1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln.

(2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.

(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnenen Erkenntnisse.

§ 8 Evaluierung

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln, über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind.

(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

§ 9 Übergangsbestimmung

(1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Quelle: Bundesamt für Justiz

Die europäische Union hat einen Verhaltenskodex für Mediatoren herausgegeben, der Ihnen zur weiteren Orientierung über die Arbeitsweise von Mediatoren dienen kann.

Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren

EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

1. FACHLICHE EIGNUNG, ERNENNUNG UND VERGÜTUNG VON MEDIATOREN SOWIE WERBUNG FÜR IHRE DIENSTE

1.1. Fachliche Eignung
Mediatoren müssen in Mediationsverfahren sachkundig und kenntnisreich sein. Sie müssen eine einschlägige Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sowie Erfahrung in der Anwendung von Mediationstechniken auf der Grundlage einschlägiger Standards oder Zulassungsregelungen vorweisen.

1.2. Ernennung
Die Mediatoren müssen mit den Parteien die Termine für das Mediationsverfahren vereinbaren. Mediatoren müssen sich hinreichend vergewissern, dass sie einen geeigneten Hintergrund für die Mediationsaufgabe mitbringen und dass ihre Sachkunde in einem bestimmten Fall dafür angemessen ist, bevor sie die Ernennung annehmen, und müssen den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu ihrem Hintergrund und ihrer Erfahrung zur Verfügung stellen.

1.3. Vergütung
Soweit nicht bereits verfügbar, müssen die Mediatoren den Parteien stets vollständige Auskünfte über die Vergütungsregelung, die sie anzuwenden gedenken, erteilen. Sie dürfen kein Mediationsverfahren annehmen, bevor nicht die Grundsätze ihrer Vergütung von allen Parteien akzeptiert wurden.

1.4. Werbung für Mediationsdienste
Mediatoren dürfen für ihre Tätigkeit werben, sofern sie dies auf professionelle, ehrliche und redliche Art und Weise tun.

2. UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT

2.1. Unabhängigkeit
Gibt es Umstände, die die Unabhängigkeit eines Mediators beeinträchtigen oder zu einem Interessenkonflikt führen könnten oder den Anschein erwecken, dass sie seine Unabhängigkeit beeinträchtigen oder zu einem Interessenkonflikt führen, muss der Mediator diese Umstände offenlegen bevor er seine Tätigkeit wahrnimmt oder bevor er diese fortsetzt, wenn er sie bereits aufgenommen hat.

Zu diesen Umständen gehören

  • eine persönliche oder geschäftliche Verbindung zu einer oder mehreren Parteien,
  • ein finanzielles oder sonstiges direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis der Mediation,
  • eine anderweitige Tätigkeit des Mediators oder eines Mitarbeiters seines Unternehmens für eine oder mehrere der Parteien.

In solchen Fällen darf der Mediator die Mediationstätigkeit nur wahrnehmen bzw. fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er die Aufgabe vollkommen unabhängig durchführen kann, sodass vollkommene Unparteilichkeit gewährleistet ist, und wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen.

Die Offenlegungspflicht besteht während des gesamten Mediationsverfahrens.

2.2. Unparteilichkeit
Die Mediatoren haben in ihrem Handeln den Parteien gegenüber stets unparteiisch zu sein und sich darum zu bemühen, in ihrem Handeln als unparteiisch wahrgenommen zu werden, und sind verpflichtet, im Mediationsverfahren allen Parteien gleichermaßen zu dienen.

3. MEDIATIONSVEREINBARUNG, VERLAUF UND ENDE DES VERFAHRENS

3.1. Verfahren
Der Mediator muss sich vergewissern, dass die Parteien des Mediationsverfahrens das Verfahren und die Aufgaben des Mediators und der beteiligten Parteien verstanden haben.

Der Mediator muss insbesondere gewährleisten, dass die Parteien vor Beginn des Mediationsverfahrens die Voraussetzungen und Bedingungen der Mediationsvereinbarung, darunter insbesondere die einschlägigen Regelungen über die Verpflichtung des Mediators und der Parteien zur Vertraulichkeit, verstanden und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.

Die Mediationsvereinbarung kann auf Antrag der Parteien schriftlich abgefasst werden.

Der Mediator muss das Verfahren in angemessener Weise leiten und b die jeweiligen Umstände des Falls berücksichtigen, einschließlich einer möglichen ungleichen Kräfteverteilung und eventueller Wünsche der Parteien, sowie des Rechtsstaatsprinzips, und der Notwendigkeit einer raschen Streitbeilegung. Die Parteien können unter Bezugnahme auf vorhandene Regeln oder anderweitig mit dem Mediator das Verfahren vereinbaren, nach dem die Mediation vorgenommen werden soll.

Der Mediator kann die Parteien getrennt anhören, wenn er dies für zweckmäßig erachtet.

3.2. Faires Verfahren
Der Mediator muss sicherstellen, dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden sind.

Der Mediator muss die Parteien davon in Kenntnis setzen und kann das Mediationsverfahren beenden, wenn

  • er aufgrund der Umstände und seiner einschlägigen Urteilsfähigkeit die vereinbarte Regelung für nicht durchsetzbar oder für rechtswidrig hält oder
  • er der Meinung ist, dass eine Fortsetzung des Mediationsverfahrens aller Voraussicht nach nicht zu einer Regelung führen wird.

3.3. Ende des Verfahrens
Der Mediator muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass eine Vereinbarung der Parteien in voller Kenntnis der Sachlage einvernehmlich erzielt wird und dass alle Parteien den Inhalt der Vereinbarung verstehen.

Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückziehen, ohne dies begründen zu müssen.

Der Mediator muss auf Antrag der Parteien im Rahmen seiner Sachkunde die Parteien darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formalisieren können und welche Möglichkeiten bestehen, sie durchsetzbar zu machen.

4. VERTRAULICHKEIT
Der Mediator muss die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Mediationsverfahren und im Zusammenhang damit wahren, einschließlich des Umstands, dass die Mediation stattfinden soll oder stattgefunden hat, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) zur Offenlegung verpflichtet. Informationen, die eine der Parteien dem Mediator im Vertrauen mitgeteilt hat, dürfen nicht ohne Zustimmung an die anderen Parteien weitergegeben werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe.

Quelle: https://e-justice.europa.eu/63/DE/eu_rues_on_mediation